5.3.3. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall interessiert darum (ausschliesslich) die Frage, ob zwischen den Parteien (auf Seiten der Klägerin E. als damals handelnder Verwaltungsrat) Einigkeit dahingehend bestand, dass der Beklagte die Fr. 20'000.00, die er von der Klägerin erhielt, dieser nicht zurückzahlen müsse (Simulationsabrede). Sie kann und muss aufgrund des Beweisergebnisses bejaht werden. Dabei kann die Frage offengelassen werden, inwieweit das von E. "im Sommer 2018" unterschriebene Schreiben (Klagebeilage 7 = Klageantwortbeilage 7) durch den Widerruf mit weiterem Schreiben vom 7. November 2018 (Klagebeilage 8 = Klageantwortbeilage 9) als Beweismittel (Urkunde im Sinne von Art.