Das Gesagte schliesst dennoch nicht aus, dass die Parteien – entgegen dem verwendeten Wortlaut – tatsächlich übereinstimmend etwas anderes gewollt haben (Art. 18 Abs. 1 OR). Waren sich die Parteien bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrags am 19. Oktober 2017 (Klagebeilage 3) einig, dass – entgegen dem Wortlaut – den Beklagten gegenüber der Klägerin keine Pflicht treffen sollte, den von dieser empfangenen Betrag von Fr. 20'000.00 zurückzuzahlen, liegt kein Darlehensvertrag vor.