5.3.2. Wenn Parteien einen als Darlehensvertrag bezeichneten Vertrag schliessen, ist anzunehmen, dass sie auch einen solchen schliessen wollen (Art. 1 OR). Dies zumal dann, wenn der konkrete Vertrag (wie der vorliegende) einen für einen solchen völlig typischen Vertragsinhalt aufweist. Denn es ist davon auszugehen, dass jedem urteilsfähigen Rechtsgenossen klar ist, dass ein gewährtes Darlehen zurückbezahlt werden muss. Von beklagtischer Seite wurde denn auch im vorliegenden Verfahren nie vorgebracht, er habe nicht gewusst, was ein Darlehen ist, bzw. er habe – wegen fehlender Sprachkenntnisse – nicht erkannt, dass er einen Darlehensvertrag unterschrieb.