5.3.1.2. Der Beklagte wendet ein, der Darlehensvertrag sei simuliert. Es habe nie die Absicht bestanden, dass die Gelder an die Klägerin zurückbezahlt werden sollten. Dies habe E. in einem an den Sohn des Beklagten gerichteten Schreiben "im Sommer 2018" (Klageantwortbeilage 7 = Klagebeilage 7) ausdrücklich so bestätigt (Klageantwort, act. 24 Rz. 8 f.). Nach Auffassung der Klägerin ist dieses Schreiben unbeachtlich, weil es von E. mit späterem Schreiben vom 7. November 2018 (Klagebeilage 8 = Klageantwortbeilage 9) widerrufen worden sei (Klage, act. 5 Rz. 5.1, Replik, act. 50 ff.).