Damals (Oktober 2017) war E. einziger Verwaltungsrat der Klägerin (vgl. vorstehende E. 3.1). Dieser kam auf die Idee, Darlehensverträge mit den Mitgliedern der Familie X. aufzusetzen, weil man das Geld "nicht einfach so" aus der Firma habe nehmen können (vgl. dessen Zeugenaussage, act. 232). Gestützt auf den vom Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag verlangt - 10 - nun im vorliegenden Prozess (die nunmehr F. Y. gehörende) Klägerin und nicht H. Y. (oder allenfalls das Ehepaar Y. als Privatpersonen) die Rückzahlung des Geldes.