27 und 31 f.) bringt nun immerhin der Beklagte vor, dass die Gelder ihm und den anderen Familienmitgliedern nicht nur zur Bestreitung von Anwaltskosten von D. X., sondern auch – wie die Klägerin vor Vorinstanz geltend gemacht hatte – dem Lebensunterhalt der Familie X. gedient habe. Auf den Verwendungszweck der Gelder braucht indes nicht weiter eingegangen zu werden, weil er – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen (vgl. nachfolgende E. 5.3.4) – für die Beurteilung des vorliegenden Falles grundsätzlich ohne Bedeutung ist (so zu Recht der Beklagte in seiner Berufung S. 11 Rz. 32).