243 Abs. 3 OR wirksam wird, wenn dem [beschenkten] Schuldner das Geld zugekommen ist). In der Berufung (S. 10 f. Rz. 27 und 31 f.) bringt nun immerhin der Beklagte vor, dass die Gelder ihm und den anderen Familienmitgliedern nicht nur zur Bestreitung von Anwaltskosten von D. X., sondern auch – wie die Klägerin vor Vorinstanz geltend gemacht hatte – dem Lebensunterhalt der Familie X. gedient habe.