Schriftform wird das unentgeltliche Befreiungsversprechen nur dann im Sinne von Art. 243 Abs. 3 OR wirksam, wenn der Schuldübernehmer (selber) die Fremdschuld an den Gläubiger erfüllt hat (VOGT/VOGT, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2020, N. 10 zu Art. 239 OR). Wenn dagegen – was wohl der Beklagte geltend machen will – der Dritte dem Schuldner die finanziellen Mittel zur Verfügung stellt, damit dieser selber seine Schuld begleichen kann, ohne zu erwarten, dass ihm diese Mittel zurückerstattet werden, liegt eine Geldschenkung vor (wobei auch hier – ohne ein schriftliches Schenkungsversprechen – die Schenkung erst nach Art. 243 Abs. 3 OR wirksam wird, wenn dem [beschenkten]