5]) dem Zweck gedient, die im Zusammenhang mit der Inhaftierung von D. X. anfallenden Anwaltskosten zu decken, läge keine Schuldübernahme vor, wie von beklagtischer Seite vor Vorinstanz geltend gemacht wurde (Klageantwort, act. 22 und 27 Rz. 4 f. und 17; Duplik, act. 71 und 74 Rz. 31 und 40). Eine Schuldübernahme ist nur gegeben, wenn jemand einem Schuldner verspricht, ihn von seiner Schuld zu befreien, indem er entweder anstelle des Schuldners die Schuldpflicht erfüllt oder aber sich mit Einverständnis des Gläubigers zu dessen Schuldner macht (vgl. Art. 175 Abs. 1 OR). Ein unentgeltliches Befreiungsversprechen bedarf dabei grundsätzlich der Schriftform nach Art. 243 Abs. 1 OR; ohne solche