230), und ebenso die Frage, ob er vor jeder Auszahlung mit H. Y. Kontakt gehabt habe; er habe nie – so der Zeuge – eine Überweisung gemacht, bevor er (H. Y.) das o.k. gegeben habe, denn er (E.) habe ja eine Garantie gebraucht (act. 237). Wie F. Y. bejahte er schliesslich die Frage, ob er nicht "ausbezahlt" hätte, wenn H. Y. gesagt hätte, er solle nicht auszahlen ("[d]ann hätte ich garantiert nicht ausbezahlt"; act. 237). 5.2. Auch wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen wollte, alle der Familie X. ausbezahlte Gelder hätten ("einzig und allein" [Klageantwort, act. 22 Rz. -9-