Nun besteht aber nicht der geringste Zweifel, dass die Fr. 150'000.00 der Familie X. letztlich durch das Ehepaar H. und F. Y. zur Verfügung gestellt werden sollten, wobei der Entscheid darüber (allein) von H. Y. getroffen wurde (vgl. dazu insbesondere nachfolgende E. 5.3.3). Zwar war in der Replik (act. 47) die Rede davon, dass nach der Verhaftung von H. Y. und D. X. "Frau Y." (offensichtlich gemeint F. Y., die Ehefrau von H. Y.) mit dem Überbrückungskredit an die Familie X. einverstanden gewesen sei.