Die Sachdarstellung in den beklagtischen Rechtsschriften erscheint insoweit nicht konsistent, als dass in der Klageantwort zunächst von einer (bedingungslosen) Schuldübernahme als dissimuliertem und damit wirklich gewolltem Vertrag (vgl. dazu nachfolgende E. 5.2) durch die Klägerin die Rede ist (act. 22 Rz. 4), wohingegen in der Duplik die vorbehaltlose Schuldübernahme "Herrn und Frau Y." (gemeint H. Y. und dessen Ehefrau F.) zugeordnet wird (act. 74 Rz. 40).