weil infolge der Verhaftung von D. X. dessen Garagenbetrieb ohne finanzielle Hilfe nicht habe aufrechterhalten werden können (Replik, act. 47), bezeichnete der Beklagte diese Zahlung als bedingungslose bzw. vorbehaltlose "Schuldübernahme" (gemeint offensichtlich, dass den verschiedenen Familienmitgliedern das Geld ohne jedwede Rückzahlungspflicht zur Verfügung gestellt worden sei, sodass damit die Anwaltskosten des unschuldigen D. X. in Kosovo und der Schweiz hätten bezahlt werden können; zur Schuldübernahme vgl. nachfolgende E. 5.2).