Das simulierte Geschäft ist dagegen, weil effektiv von keiner Partei gewollt, unwirksam (SCHWENZER, a.a.O., Rz. 30.07). Ausgehend von der Erfahrungstatsache, dass wenn Parteien übereinstimmende Willensäusserungen hinsichtlich eines Vertrags abgeben (vgl. Art. 1 OR), sie einen entsprechenden Vertrag grundsätzlich auch wirklich wollen, liegt die Beweislast für die rechtshindernde Tatsache, dass die Parteien einen Vertrag (dennoch) tatsächlich nicht wollten, bei demjenigen, der die Simulation behauptet (LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, N. 61 zu Art. 8 ZGB), im vorliegenden Fall somit beim Beklagten.