Im Fall, wo Parteien (wohl regelmässig schriftlich) einen von ihnen gar nicht gewollten Vertrag abschliessen in der Absicht, (vor Dritten) den wirklich gewollten Vertrag zu verbergen, gilt nur der letztere als sogenanntes dissimuliertes Geschäft, sofern die Formvorschriften eingehalten sind (SCHWENZER, a.a.O., Rz. 30.08). Das simulierte Geschäft ist dagegen, weil effektiv von keiner Partei gewollt, unwirksam (SCHWENZER, a.a.O., Rz. 30.07).