3.01 f. und 3.31). Nach Art. 18 Abs. 1 OR ist (aber) bei der Beurteilung eines Vertrags sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrags zu verbergen. Im Fall, wo Parteien (wohl regelmässig schriftlich) einen von ihnen gar nicht gewollten Vertrag abschliessen in der Absicht, (vor Dritten) den wirklich gewollten Vertrag zu verbergen, gilt nur der letztere als sogenanntes dissimuliertes Geschäft, sofern die Formvorschriften eingehalten sind (SCHWENZER, a.a.O., Rz.