4. Hinsichtlich der Simulation kann grundsätzlich auf die ausführlichen und korrekten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 3.1). Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist zusammengefasst Folgendes festzuhalten: Bei einem Vertrag handelt es sich um ein auf die Erzielung einer Rechtsfolge (Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen) gerichtetes Rechtsgeschäft durch Abgabe entsprechender übereinstimmender Willensäusserungen bzw. Willenserklärungen der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR; SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 3.01 f. und 3.31).