würde, wenn ihm die Klägerin noch heute gehören würde, habe E. geantwortet: "Sicher nie in dieser Art. Das habe ich X. versprochen" (Berufung S. 9 und 15 Rz. 17 und 45 mit Hinweis auf act. 236 unten). E. habe gar festgehalten, dass die Familie X. nicht sein Vertragspartner gewesen sei (Berufung S. 6 und 8 Rz. 16 und 22 mit Hinweis auf act. 232). Er habe nur auf das Wort von H. Y. gehört (Berufung S. 9 Rz. 24).