3.3. Der Beklagte hält in seiner Berufung daran fest, der schriftliche Darlehensvertrag (Klagebeilage 3) sei von den Parteien nie gewollt und nur simuliert gewesen. Er wirft der Vorinstanz in erster Linie eine falsche Würdigung der Beweismittel, insbesondere aber der Aussagen des Zeugen E. vor (Berufung S. 5 ff.). Dieser habe in der Parteibefragung ausgeführt, er sei von H. Y. angewiesen worden, die Gelder an die Familie X. auszuzahlen (Berufung S. 5 Rz. 12 f.). Auf die Frage, ob er die Gelder zurückverlangen -7-