Die Folgen dieser Beweislosigkeit habe der Beklagte zu tragen. Der Text des Darlehensvertrages behalte somit die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Nichtigkeitsgründe, die die Gültigkeit des Vertrages beschlügen, seien keine ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 3.3.6 und 3.4).