Er [offensichtlich gemeint der Beklagte] habe darauf vertraut, dass die Klägerin das Geld nicht zurückverlangen würde. Er habe nur mit dem Zeugen E. gesprochen, der aber keinen Handlungsspielraum gehabt habe, weil alles von H. Y. dominiert gewesen sei. H. Y. selber habe dem Beklagten aber nie zugesichert, dass er die Schuld übernehme. Im Übrigen vermöge der Beklagte auch nur sehr globale Behauptungen zur Täuschungsabsicht zu machen wie etwa, dass der Geldfluss zwischen den beiden Beschuldigten im kosovarischen Strafverfahren habe verschleiert werden sollen und das Geschäft deshalb über die Klägerin und den Beklagten abgewickelt worden sei. Die Argumentation verfange nicht;