Es sei offensichtlich, dass sämtliche am Prozess Beteiligten immer wieder andere Versionen vortrügen. Was genau wann wo und vom wem be- oder versprochen worden sei und aus welchen Gründen, bleibe ungewiss. Der Beklagte stelle die Rückzahlungspflicht bei Vertragsunterzeichnung zur Diskussion. Mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages sei ihm entsprechend bewusst gewesen, dass er eine Rückzahlungspflicht eingegangen sei. Andere Abreden, etwas mit H. Y., habe es nicht gegeben. Er [offensichtlich gemeint der Beklagte] habe darauf vertraut, dass die Klägerin das Geld nicht zurückverlangen würde.