hatten] versprochen, dass sie das Geld noch schwarz erhalten würden, um es zurückzahlen zu können, d.h. einmal auf das Bankkonto und einmal in bar; eine Barzahlung hätten sie nie erhalten. Diese Darstellung habe weder sein Bruder D. noch der Zeuge E. noch der Beklagte selber geschildert. Und zu guter Letzt wolle auch F. Y., die heutige Verwaltungsrätin der Klägerin, auf Befragung nichts mehr vom Zweck der Geldgewährung an die Familienmitglieder X. wissen, obwohl replicando noch behauptet worden sei, sie sei damit einverstanden gewesen, dass man der Familie X. Überbrückungshilfe leiste. Es sei offensichtlich, dass sämtliche am Prozess Beteiligten immer wieder andere Versionen vortrügen.