Der Zeuge E. habe die Simulationsabrede nicht bestätigt. Der Beklagte selber habe an der Verhandlung ein anderes Bild des tatsächlich gewollten Vertragszwecks gezeichnet, als er in den Rechtsschriften behauptet habe, und gelogen, indem er eine persönliche Absprache mit H. Y. über die Schuldübernahme habe konstruieren wollen. Der Zeuge C. X., ein weiterer Sohn des Beklagten, habe schliesslich dafürgehalten, man habe ihnen [gemeint wohl den Mitgliedern der Familie X., die Geldbeträge von der Klägerin erhalten -6-