3.2. Zur Begründung der Gutheissung der Klage hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dafür, dass sich im Prozess zusammenfassend folgendes Bild präsentiert habe: Der Zeuge E. habe anlässlich der Verhandlung nicht bestätigt, dass zwischen dem Beklagten und ihm [gemeint offensichtlich die Klägerin] verabredet worden sei, dass keine Rückzahlungspflicht bestehe. Vielmehr habe er ausgeführt, sie hätten über "Probleme" geredet. [H.] Y. habe ihm [gemeint wiederum offensichtlich die Klägerin] für die Schuld gebürgt resp. garantiert, für diese einzustehen, sollte der Beklagte nicht zurückzahlen. Der Zeuge E. habe die Simulationsabrede nicht bestätigt.