Daraufhin erhob die Klägerin am 27. Juni 2019 die vorliegend zu beurteilende Klage. Der Beklagte bestritt eine Rückzahlungspflicht mit der Begründung, beim Darlehensvertrag handle es sich um ein simuliertes und damit unwirksames Geschäft, mit dem ein wirklich gewolltes, dissimuliertes Geschäft (vorbehaltlose bzw. bedingungslose Übernahme von Anwaltskosten von D. X., dem Sohn des Beklagten, der damals zusammen mit H. Y., dem Ehemann von F. Y., in Kosovo inhaftiert war) habe verheimlicht werden sollen.