3. 3.1. Am 19. Oktober 2017 unterzeichneten die Parteien, für die Klägerin ihr damaliger Inhaber (act. 231) und einziger Verwaltungsrat (vgl. Handelsregisterauszug der Klägerin [Replikbeilage 2]) E., einen schriftlichen Darlehensvertrag über eine Summe von Fr. 20'000.00 zuzüglich Zins von 3 % (Klagebeilage 3). Noch am gleichen Tag (19. Oktober 2017) zahlte die Klägerin über die G. Fr. 20'000.00 an den Beklagten aus (Klagebeilage 5). Nachdem der Beklagte den im Vertrag vorgesehenen Rückzahlungstermin (1. Juni 2018) nicht wahrgenommen hatte, wurde er von der Klägerin, die seit 2. August 2018 F. Y. gehörte (act.