2.3. Die Parteien erstattete am 10. Januar 2022 (Beklagter) bzw. 24. Januar 2022 (Klägerin) weitere Eingaben. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert. Damit ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Da der Beklagte die für die die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten und ferner den ihm mit Verfügung vom 15. September 2021 auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) bezahlt hat, ist auf die Berufung einzutreten.