2. 2.1. Gegen dieses ihm am 2. August 2021 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO am 13. September 2021 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 26. Januar 2021 (VZ.2019.27) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7. % MWSt zulasten der Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 19. November 2021 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.