3.2 Die Gerichtskosten werden im Betrag Fr. 3'007.00 mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 2'490.00 verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin Fr. 2'790.00 direkt zu ersetzen und dem Gericht Fr. 517.00 nachzuzahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'608.25 (inkl. 3 % Auslagenpauschale von Fr. 232.80 und 7.7 % MWSt von Fr. 615.45) zu bezahlen."