2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'505.00 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'350.00 verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 155.00 ist vom Beklagten an die Obergerichtskasse zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'434.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)