8.2. Der Beklagte ist sodann zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist bei einem Streitwert von Fr. 5'500.00 und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der ausgefallenen Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % sowie pauschaler Auslagen von 3 % auf gerundet Fr. 1'434.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 2, § 8 und § 13 AnwT). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.