8. 8.1. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt - 14 - Fr. 5'500.00. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens betragen demnach Fr. 1'505.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD) und sind mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'350.00 zu verrechnen. Demnach ist der Beklagte zu verpflichten, der Obergerichtskasse den Differenzbetrag von Fr. 155.00 nachzubezahlen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).