22 seiner Beschwerde sodann eine Ersatzvornahme und damit verbunden eine Verrechnung der Kosten der Ersatzvornahme mit dem Werklohn andeuten will: «Die aufgeführten Mängel werden zu einer Korrektur durch eine Drittperson führen, was die Summe des einzutragenden Bauhandwerkerpfandes mit ca. CHF 15'000.00 aufwiegen wird.», so ist dieses Vorbringen nicht schlüssig, da eine entsprechende Verrechnung nicht behauptet wird, und wäre es zudem neu, da vor der Vorinstanz bloss Minderung und nicht Ersatzvornahme geltend gemacht wurde, und daher im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 2).