Im Übrigen wäre die Beschwerde bereits deshalb abzuweisen, weil der Beklagte darin nicht vorbringt, im vorinstanzlichen Verfahren den Minderwert des Werks nachgewiesen bzw. entsprechend substantiierte Behauptungen und Beweismittel vorgebracht zu haben. Soweit der Beklagte in Rz. 22 seiner Beschwerde sodann eine Ersatzvornahme und damit verbunden eine Verrechnung der Kosten der Ersatzvornahme mit dem Werklohn andeuten will: