Dass der Mangel durch anderweitige Beweismittel erstellt wäre, bringt der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht vor. Selbst wenn demnach von einer rechtzeitigen Mängelrüge ausgegangen würde, gelänge es dem Beklagten im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die Hauptarbeitsplatte nicht, einen Mangel nachzuweisen. 7. Nach dem Gesagten misslingt dem Beklagten der Beweis für die geltend gemachten Werkmängel, soweit diese überhaupt rechtzeitig gerügt wurden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.