Beklagte den Beweis für seine Behauptung mit dem Privatgutachten alleine grundsätzlich nicht erbringen (vgl. E. 4.4.2). Selbst wenn das Parteigutachten jedoch berücksichtigt würde, wäre die geltend gemachte Beschädigung der Platte aufgrund der schlechten Bildqualität nicht ersichtlich. Auf dem entsprechenden Bild Nr. 7 des Privatgutachtens (Klageantwortbeilage 2) ist zwar eine orange-bräunliche Verfärbung erkennbar. Dabei scheint es sich jedoch nicht um den fraglichen Mangel zu handeln, da dieser nie so beschrieben wurde. Vielmehr scheint sich die bemängelte Stelle entlang eines Lineals zu befinden.