6.4.2. Was die geltend gemachte Beschädigung an der Hauptarbeitsplatte anbelangt ist unstrittig, dass diese repariert wurde. Dass nach wie vor ein zu behebender Mangel besteht, wurde seitens der Klägerin hingegen bestritten (Replik, Rz. 10). Wie bereits festgehalten, kann der beweisbelastete - 13 -