25), vor der Vorinstanz u.a. mit einem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 14. März 2019 (Klagebeilage 2). Die Abnahme des Werks erfolgte gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen aber bereits am 19. Juli 2018 (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3). Der Beklagte legte trotz der Bestreitung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge durch die Klägerin nicht dar, inwiefern die angebliche Minderwertigkeit der Ware vor diesem Hintergrund noch rechtzeitig gerügt wurde, d.h. insbesondere, wann der Mangel entdeckt wurde. Selbst versteckte Mängel (was nicht geltend gemacht wird) wären sofort zu rügen (Art. 370 Abs. 3 OR). In Bezug auf die Qualität des Materials der Hauptarbeitsplatte wurde eine