6.4. 6.4.1. Zwar stellte die Vorinstanz entgegen den Behauptungen der Klägerin (vgl. etwa Replik, Rz. 21) fest, dass die Mängelrüge vom 25. Juli 2018 grundsätzlich rechtzeitig erfolgt sei (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3). Mit der Minderwertigkeit der Ware («B-Ware») befasste sich die Mängelrüge vom 25. Juli 2018 allerdings nicht (Klageantwortbeilage 4). Der Beklagte belegte seine Behauptung, dass keine erstklassige, sondern B-Ware verbaut worden sei (Klageantwort, Rz. 25), vor der Vorinstanz u.a. mit einem Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 14. März 2019 (Klagebeilage 2).