Wäre eine dem Beklagten zuzurechnende Hilfsperson für den Kratzer verantwortlich gewesen, hätte die Klägerin unverzüglich den Beklagten darauf hinweisen müssen, um den Fall seiner Haftpflichtversicherung zu melden. Die Platte sei aber trotz dem schweren Kratzer verbaut worden. Gemäss Gutachten sei das Gesamtbild ein wesentlicher Faktor und eine Reparatur müsse nicht toleriert werden. Der Verweis der Klägerin, dass ein Ersatz unverhältnismässig wäre, sei eine reine Schutzbehauptung. Der Mangel sei klar ersichtlich und bei einer Arbeitsplatte des täglichen Gebrauchs nicht zu übersehen.