6.2. Der Beklagte bringt vor, er habe die Beschädigung der Platte durch die Klägerin gerügt («Kratzer») genauso wie den Umstand, dass es sich nicht um Keramikplatten handle, da die Platten Flüssigkeit aufsaugen würden, was bei Keramikplatten nicht vorkomme. Weiter behauptet der Beklagte, dass falls eine hochwertige Keramikplatte verbaut worden wäre, die Klägerin die Beschädigung unverzüglich ihrer Berufs-Haftpflichtversicherung hätte melden müssen. Wäre eine dem Beklagten zuzurechnende Hilfsperson für den Kratzer verantwortlich gewesen, hätte die Klägerin unverzüglich den Beklagten darauf hinweisen müssen, um den Fall seiner Haftpflichtversicherung zu melden.