Hinzu komme, dass auf den vom Beklagten eingereichten Fotos infolge der schlechten Bildqualität die im Parteigutachten erwähnte optische Beeinträchtigung für das Gericht nicht erkennbar sei. Überdies halte das Privatgutachten, auf das sich der Beklagte stütze, gleichzeitig fest, die Platte sei professionell repariert worden und die Reparatur werde der üblichen Nutzung standhalten. Unter diesen Umständen gelinge es dem Beklagten nicht, in Bezug auf die Keramikplatte einen Mangel zu beweisen (angefochtener Entscheid, E. 5.4.8)