Die Klägerin bestreite die Ausführungen des Beklagten bzw. führe aus, es sei zwar eine Beschädigung an der Platte vorhanden gewesen, diese sei aber repariert worden. Auch hier unterliege der Beklagte einem Widerspruch: Einerseits führe er aus, die Klägerin habe B-Ware verbaut und mache damit sinngemäss minderwertige Ware geltend. Anderseits lasse er mit Hinweis auf das Parteigutachten ausführen, in Anbetracht des hohen Materialwertes müsse die Platte ersetzt werden. Hinzu komme, dass auf den vom Beklagten eingereichten Fotos infolge der schlechten Bildqualität die im Parteigutachten erwähnte optische Beeinträchtigung für das Gericht nicht erkennbar sei.