6. [Beschädigte Hauptarbeitsplatte] 6.1. Hinsichtlich der Hauptarbeitsplatte gehe der Beklagte – so die Vorinstanz – von einer Beschädigung aus, was im Gesamtbild ersichtlich sei. Die Platte müsse gemäss dem Beklagten ersetzt werden. Überdies habe die Klägerin keine erstklassige Ware, sondern B-Ware verbaut und ein Angestellter der Klägerin habe bei der Lieferung eine Platte fallen gelassen. Diese Platte habe nun einen Sprung. Die Klägerin bestreite die Ausführungen des Beklagten bzw. führe aus, es sei zwar eine Beschädigung an der Platte vorhanden gewesen, diese sei aber repariert worden.