Dass die Aderung der zwei verwendeten Platten nicht korrekt berücksichtigt worden sei, rügte der Beklagte nie. Da die Klägerin – mangels gegenteiligem Nachweis – somit zu Recht davon ausging, zwei Platten verwendet haben zu dürfen, ergibt sich für sie aus dem Wortlaut der Mängelrüge vom 25. Juli 2018 nicht, dass sie die Aderungsverläufe nicht oder falsch berücksichtigt haben soll. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach hinsichtlich der Musterung der Platten keine rechtzeitige Mängelrüge vorliege, ist demnach nicht - 11 -