5.4. Der Beklagte führte in seiner Mängelrüge vom 25. Juli 2018 aus, dass entgegen der Vereinbarung eine statt zwei Platten montiert worden seien. Dass eine Vereinbarung über die Verwendung einer einzigen Platte bestanden habe, wurde nicht nachgewiesen. Im Gegenteil: Der Beklagte führt selber aus, dass ihm ein entsprechender Nachweis nicht gelingen würde. In der Verwendung zweier anstatt bloss einer Platte ist demnach keine Vertragsabweichung und damit auch kein Mangel nachgewiesen. Dass die Aderung der zwei verwendeten Platten nicht korrekt berücksichtigt worden sei, rügte der Beklagte nie.