5.3. Nach der Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Eine Mängelrüge muss sachgerecht substantiiert werden. Der Besteller hat die Mängel nach ihrer Erscheinungsform und gegebenenfalls nach ihrer Lage so exakt zu bezeichnen, dass der Unternehmer erkennen kann, was an seinem Werk beanstandet wird (GAUCH, a.a.O., Rz. 2129 ff., m.w.H.).