Es müssten die Massaufnahmen für die keramischen Platten der Bauherrschaft vor Ausführung der Arbeiten zur Kontrolle und Unterzeichnung unterbreitet werden. Sei dies nicht möglich, sei der fachkundige Unternehmer dafür besorgt, seine Kunden nachweislich genügend aufzuklären. Die Vorinstanz hätte auf eine Preisminderung erkennen sollen, sofern sie den Mangel nicht anerkenne (Beschwerde, S. 7).