5.2. Der Beklagte bringt vor, die Abmachung, dass eine grosse Platte vereinbart worden sei, habe durch ihn nicht belegt werden können. Er hätte sich mit zwei kleinen Platten abfinden können, sofern diese fachmännisch und unter Berücksichtigung der Aderung verlegt worden wären, sodass dem ungeübten Auge die Tatsache, dass es sich um zwei Platten und nicht nur um eine handle, nicht sofort ins Auge spränge. Das Gutachten halte das fachmännische Vorgehen klar fest. Es müssten die Massaufnahmen für die keramischen Platten der Bauherrschaft vor Ausführung der Arbeiten zur Kontrolle und Unterzeichnung unterbreitet werden.